AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FISCHER u. SCHWEIGER GMBH
I. Allgemeines

1. Nachstehende Bedingungen gelten – soweit im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – für alle Angebote und Vertragsabschlüsse betreffend die Lieferung von Maschinen, Ausrüstungen und Ersatzteilen durch uns. Diese Bedingungen gelten zugleich für sämtliche zukünftigen vertraglichen Beziehungen.

2. Erfüllungsort ist für beide Teile Zusmarshausen-Wollbach. Gerichtsstand ist Augsburg.

3. Alle Preise verstehen sich zzgl. der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der jeweilige Preis ab Zusmarshausen-Wollbach. Die in unserer Auftragsbestätiung oder im Kaufvertrag angegebenen Preise sind für uns insoweit verbindlich, als nicht während der Ausführung des Auftrages eine Erhöhung von Materialpreisen oder Löhnen eintritt. Eine Erhöhung dieser Kosten berechtigt uns zu einer Angleichung des Endpreises an die zwischenzeitlichen Kosten, im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir unter obigen Voraussetzungen zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, falls die Leistung oder Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden soll. Der Besteller ist jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Preiserhöhung 3% des vereinbarten Preises überschreitet. Die Geltendmachung weiterer Rechtsfolgen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

4. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und / oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.

5. Für sämtliche Angebote und Vertragsabschlüsse sind allein unsere Lieferbedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich.

6. Unsere Angebote sind für uns freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Alle Aufträge, die sich auf unsere Angebote beziehen, gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung. Der Käufer ist an seine Bestellung (Kaufantrag) auf die Dauer von 14 Tagen gebunden. Bei telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich aufgegebenen Bestellungen trägt der Besteller die Gefahr und die Kosten etwa hierdurch entstandener fehlerhafter Verfügungen.

II. Preise

Die Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart – ab der das Angebot unterbreitenden FISCHER u. SCHWEIGER Niederlassung ausschließlich Verpackung und Verladung, rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

III. Zahlungsbedingungen/ Verzug / Rücktritt

1. Bei Verkäufen von Maschinen richten sich die Zahlungsbedingungen nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen. Rechnungsbeträge für Ersatzteillieferungen werden, falls nichts anderes vereinbart, per Nachnahme erhoben. Falls auf laufende Rechnungen geliefert wird, ist das Zahlungsziel nach Erhalt der Rechnung rein netto.

2. Gerät der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz in Rechnung gestellt. Bei Wechselhergabe werden die Wechselspesen vom Kunden getragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.

3. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.

4. Ist dem Käufer die Zahlung in Teilbeträgen oder durch Wechsel gestattet, so wird der jeweilig offenstehende Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät. Verzug liegt vor, wenn der Käufer einen Zahlungstermin um mehr als 10 Tage überschreitet. Der jeweilig noch offenstehende Restbetrag wird auch dann sofort fällig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers verschlechtert oder aber sich dessen rechtliche Verhältnisse – z.B. Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH – ändern.

5. Unabhängig von Ziff. 4 sind wir im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung unserer Rechte aus Eigentumsvorbehalt (Ziff. IV 6) unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Kaufvertrages bleibt hiervon unberührt. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle unseres Rücktritts oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die sofortige Abholung und Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes durch uns zu dulden. Verweigert er dennoch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes, so sind wir unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadens berechtigt, eine tägliche Vertragsstrafe von 0,4% des Rechnungswertes der Maschine zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes oder durch spätere erneute Lieferung entstehenden Kosten trägt der Käufer. Durch Sicherheitsleistung kann der äufer unsere Wiederinbesitznahme abwenden.

6. Bei Rücktritt vom Vertrag hat uns der Käufer für die bis dahin erfolgte Abnutzung der gelieferten Gegenstände zu entschädigen. Die Abnutzung errechnet sich aus 4% p. Monat oder 0,2 % p. Arbeitstag ab Lieferung vom ursprünglichen Neuwert der kompletten Maschine. Darüber hinaus ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Außer dem Ersatz für die Abnutzung werden Schäden zusätzlich in Rechnung gestellt, die durch Fahrlässigkeit und Willkür entstanden sind. Verzögert der Käufer die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes nach Rücktritt vom Vertrag, gilt III. Ziff. 5.

7. Kommt ein Abzahlungskäufer mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug ist, mindestens den 10. Teil des Kaufpreises, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Unser Recht, auch schon bei Ausbleiben einer Abzahlungsrate vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und aller Nebenforderungen unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Vermietung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Etwaige aus derart unzulässigem Verhalten des Käufers ihm gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit an uns zu unserer Sicherung ab.

4. Wird die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang und mit Zustimmung der FISCHER u. SCHWEIGER GMBH weiter veräußert oder vermietet, so tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherung der FISCHER u. SCHWEIGER GMBH alle hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an die FISCHER u. SCHWEIGER GMBH ab. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der FISCHER u. SCHWEIGER GMBH vertragsgemäß nachkommt.

5. Bei Eingriffen und drohenden Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen und seinerseits alles Erforderliche zu unternehmen, um derartige Eingriffe zu beseitigen. Der Käufer hat die Kosten – auch anwaltliche Beratungskosten – der von uns geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs bzw. des drohenden Eingriffs, auch soweit sie von uns ergriffen werden, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer gegen alle Schäden mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Der Käufer verpflichtet sich, ihm selbst möglicherweise entstehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an uns abzutreten. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis der Versicherungsgesellschaft erforderlich ist, hat der Käufer dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen. Erfüllt der Käufer seine vorgenannte Pflicht nicht, so sind wir berechtigt, die Versicherung von uns auf die Kosten des Käufers abzuschließen, die Prämienbeträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Diese Kosten gelten als Teil des Kaufpreises. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, ihm möglicherweise gegen Dritte zustehende Schadenersatzansprüche an uns abzutreten.

7. Erteilen wir zwecks Finanzierung des Kaufgegenstandes eine Zustimmung zur Sicherungsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Käufer uns bereits mit Abschluß des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem finanzierten Gegenstand mit der Maßgabe, dass nach Erlöschen des Sicherungseigentums der Finanzierungsbank das Eigentum von dieser unmittelbar wieder auf uns übergeht. Für den Fall, dass uns aus irgendeinem Grund ein Eigentumserwerb an dem Kaufgegenstand nicht möglich sein sollte, tritt der Käufer etwaige ihm zustehende Ansprüche auf Rückvergütung der auf den Gegenstand geleisteten Zahlungen bereits jetzt an uns ab. In allen Fällen wird die Übergabe des Kaufgegenstandes dadurch ersetzt, dass wir dem Käufer diesen zur leihweisen Benutzung im Rahmen seines Betriebes überlassen.

8. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns im Falle des Zahlungsverzugs zur sofortigen Wiederinbesitznahme des Kaufobjekts. Der Käufer ermächtigt uns für diesen Fall von vornherein zum freihändigen Verkauf der Maschine. Falls er uns einen Mindestverkaufspreis vorschreiben will, so ist dieser für uns nur verbindlich, wenn er uns innerhalb zwei Wochen nach Wiederinbesitznahme einen solventen Käufer nachweist, der diesen Mindestpreis zu zahlen bereit ist. Der von uns erzielte Erlös wird dem Käufer mitgeteilt und unter Abzug aller nachgewiesenen Kosten, insbesondere für Reparatur und Vorführung der Maschine, zuzüglich 15 % Verkaufskommission dem Käufer auf seine Gesamtschuldgutgebracht. Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt auf dem Konto des Käufers und dient als Anzahlung auf den weiterbestehenden ursprünglichen Kaufvertrag.

9. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir unseren Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 7 geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.

10. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit Käufern, die nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, dass diese Bestimmungen im Widerspruch mit dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte stehen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes.

V. Versand und Abnahme

1. Die Kosten der Bereitstellung der Ware werden von uns getragen, während die Kosten der Abnahme dem Käufer zufallen. Die Abnahme des Kaufgegenstandes hat binnen drei Tagen nach Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Käufer zu erfolgen. Widrigenfalls sind wir berechtigt, die Ware zum Versand zu bringen, was dann als vertragsgemäße Lieferung gilt.

2. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, ohne dass wir für billigste Verfrachtung verantwortlich sind. Mit der Übergabe an den Spediteur / Frachtführer geht die Gefahr über, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Niederlassung. Verluste, Verwechslungen, Beschädigungen, Beschlagnahmung und dergl. während der Beförderung berechtigen in keinem Falle zu Schadenersatzansprüchen gegen uns.

VI. Lieferzeit

Die FISCHER u. SCHWEIGER GMBH ist um eine termingerechte Auslieferung des Kaufgegenstandes bemüht. Liefertermine, die die FISCHER u. SCHWEIGER GMBH dem Kunden nennt, sind in jedem Falle unverbindlich, es sei denn, ein Liefertermin wird ausdrücklich schriftlich besonders vereinbart. Wird der Kaufgegenstand von der FISCHER u. SCHWEIGER GMBH nicht geliefert, so kann der Käufer der FISCHER u. SCHWEIGER GMBH eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Käufers, insbesondere Schadenersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind in jedem Falle ausgeschlossen.

VII. Gewährleistung

1. Für die von uns hergestellten und gelieferten Gegenstände übernehmen wir eine Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten vom Tage der Lieferung an. Die Gewährleistung berechtigt den Kunden jedoch nur, Nachbesserung (Reparatur) des Kaufgegenstandes zu verlangen. Weitergehende Rechte wie Wandlung, Minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Scheitern mindestens 3 Nachbesserungsversuche der FISCHER u. SCHWEIGER GMBH so ist der Kunde berechtigt, nunmehr Wandlung oder Minderung zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist in jedem Falle ausgeschlossen.

2. Die Gewährleistung findet keine Anwendung auf Beschädigungen und Unfälle sowie auf Schäden, die durch mangelnde Aufsicht oder Wartung sowie durch eine falsche Bedienung der Maschine entstehen.

3. Für gebrauchte Maschinen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Ausnahmsweise wird für gebrauchte Maschinen nach besonderer schriftlicher Vereinbarung Gewährleistung gegeben.

VIII. Übertragung

Eine Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.

IX. Zusatzbestimmungen

1. Diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten sinngemäß auch für unsere Vermietungen, soweit nicht ein Mietvertrag anderes bestimmt.

2. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Beteiligten darüber einig, dass hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht beeinflusst wird.

 

Allgemeine Mietbedingungen
I. Mietzeit

Der Mietvertrag tritt mit Übergabe des Mietgerätes an den Mieter bzw. Abholer in Kraft. Die zu vergütende Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Mietgerät auf der Bahn verladen oder einem Frachtführer übergeben ist oder bei Selbstabholung mit der Übergabe an den Abholer, im Falle verzögerter Abnahme mit dem Tage der Bereitstellung. Der Vermieter bzw. der Mietparkhalter hat die erfolgte Absendung dem Mieter anzuzeigen. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgerätes, beim Bahnversand mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit. Ausgenommen hiervon sind Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind, was der Mieter nachweisen muß. Die dadurch entstandenen Ausfallzeiten sind vom Mieter zu belegen.

II. Mietbeginn

Der Vermieter hat das Mietgerät in einwandfreiem und gebrauchtsfähigem Zustand zu übergeben oder zum Versand zu bringen. Die Beistellung von Kraftstoff hat durch den Mieter und auf seine Kosten zu erfolgen. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen. Wenn er das Gerät vor Mietbeginn nicht besichtigt und wenn er bei Besichtigung des Mietgerätes sofortige Beanstandungen unterlässt, hat er damit den Zustand gebilligt, und es sind Ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter bei Erhalt des Mitgerätes etwaige Mängel nicht sofort rügt oder es trotz Mängel entgegennimmt. Sind bei der Besichtigung, Abholung beim Versand oder Erhalt des Gerätes unsichtbare Mängel vorhanden, so sind Ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, die Mängel der Vermieterin oder der Mietparkhalterin sofort schriftlich mitzuteilen.

III. Versand

Hin- und Rückversand des Gerätes erfolgen auf Gefahr und Kosten des Mieters. Letztere sind nicht im Mietpreis enthalten.

IV. Behandlung des Mietgerätes durch den Mieter

Der Mieter hat das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege es Mietgerätes auf seine Kosten unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Vor allem sind alle Öl- und gegebenenfalls Wasserstände pro 8-Stundenbetrieb mindestens einmal, bei längerem Betrieb entsprechend öfter, zu kontrollieren und auf der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Bei Winterbetrieb von wassergekühlten Mietgeräten ist der Mieter verpflichtet, vom 1.10. bis 31.3. eines jeden Jahres die Frostsicherheit des Kühlwassers bis zu Temperaturen von minus 30° C zu kontrollieren und zu gewährleisten. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit alle für notwendig erachteten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den gemieteten Geräten durch das Service-Personal der Vermieterin durchführen zu lassen. Das gleiche gilt für die erforderlichen Reparaturen, auch wenn diese durch höhere Gewalt notwendig geworden sein sollten. Die Kosten für Wartung, Pflege und Reparaturen trägt der Mieter soweit die Reparaturen nicht in Folge normalen Verschleißes erforderlich war. Ist letzteres der Fall, so ist die schriftliche Zustimmung — in dringendem Fall per Telex oder Telegramm — der Vermieterin einzuholen, da anderenfalls die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietgeräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte bei der Mietparkhalterin eine schriftliche Mängelanzeige unter genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.

V. Mietpreis

Die Höhe des Mietpreises richtet sich nach den jeweils gültigen Mietpreislisten der Vermieterin. Für die Berechnung einer Tagesmiete werden als normale Schichtzeit 8 Stunden zu Grunde gelegt. Werden jedoch 8 Stunden je Arbeitstag überschritten, erfolgt die Berechnung einer zweiten und nach 16 Stunden einer dritten Schicht. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.

VI. Zahlung

Die Zahlung des Mietpreises hat sofort bei Rechnungserhalt bar netto Kasse zu erfolgen. Vom 30. Tag ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet,
ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ist der Mieter mit einer Zahlung im Verzuge oder hat er einen Wechsel oder eine vereinbarte Rate bei Fälligkeit nicht bezahlt oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen oder liegen sonstige Gründe vor, die die Mietpreisforderung der Vermieterin gefährden, so werden alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Zur Sicherung der Mietpreisforderung tritt der Mieter hiermit alle Ansprüche, die er Dritten gegenüber hat, an die Vermieterin ab, soweit er diese Ansprüche durch Leistungen erworben hat, die er mit Hilfe des Mietgerätes erbracht hat, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung der Vermieterin an den Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin auf deren Verlangen die genauen Adressen derjenigen Firmen und Personen und die Beträge der ihm gegen diese Schuldner zustehenden Forderungen aus den o. g. leistungen anzugeben, der Vermieterin Abschrift der erteilten Rechnungen zu übermitteln und der Vermieterin eine Abtretungsurkunde auszustellen. Die Vermieterin ist berechtigt, Mietvorauszahlungen in Höhe bis zu vier Wochenmieten zu verlangen. Ebenso kann sie ggf. eine Kaution in Höhe des zu erwartenden Gesamtmietpreises zuzüglich 1/4 dieses Betrages von dem Mieter verlangen. Die Rechnungsstellung durch die Vermieterin bzw. die Mietparkhalterin geschieht mindestens einmal monatlich.

VII. Kündigung

Die Vermieterin ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit dreitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes werden in diesem Fall von der Vermieterin getragen. Im Übrigen ist die Vermieterin jederzeit aus wichtigem Grunde zur fristlosen Kündigung berechtigt. Einen Grund zur fristlosen Kündigung stellt insbesondere dar:

•a) die nicht ordungsgemäße Wartung des Gerätes,

•b) die Überbeanspruchung desselben,

•c) Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters,

•d) die vorsätzliche oder die wiederholt fahrlässige Beschädigung des Mietgerätes,

•e) andere Gründe, die das Mietgerät oder die Mietzinsforderung der Vermieterin gefährden.

VIII. Haftung

Der Mieter haftet für Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen des Mietgerätes, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat: mindestens aber hat er nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung des Mietgerätes ergibt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Verfügungen Dritter, die das Eigentum des Lieferers beeinträchtigen könnten, hat der Käufer dem Lieferer unverzüglich durch Einschreibebrief anzuzeigen. Der Käufer hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der im Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Der Lieferer ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, wenn ihm die Erfüllung seiner Forderung durch den Käufer gefährdet erscheint oder der Käufer gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten — einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten — verpflichtet, die dem Lieferer durch einen Verstoß gegen die dem Käufer oder seinen Abnehmer obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Ditter entstehen.

X. Sonstige Vertragsbestimmungen

Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändungen, Beschädigungen und dergleichen unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen. Die Geräte müssen jederzeit durch die Vermieterin besichtigt werden können. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters sind ausgeschlossen. Abweichungen und Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dillingen, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, soweit nicht ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand oder die Vorschriften der §§ 29, 28 und 40 ZPO entgegenstehen. Sollte eine der vorgenannten Mietbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.